ABGB §§ 451, 1394
GBG § 13 Abs 2
Im Fall der Abtretung einer Hypothekarforderung erfolgt der Erwerb des Pfandrechts durch den Zessionar erst mit der Einverleibung der Übertragung im Grundbuch. Als Eintragungsgrundlage ist eine grundbuchfähige Urkunde über die Abtretung der gesicherten Forderung und die Übertragung des Pfandrechts erforderlich. Zu beantragen ist jedoch nicht die Einverleibung der Übertragung der Hypothekarforderung, sondern die Einverleibung der Übertragung des Pfandrechts.