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Unterhaltsvorschuss - begründete Bedenken gegen titulierte Unterhaltspflicht nach Auswanderung

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/46Zak 2011, 32 Heft 2 v. 1.2.2011

UVG § 7 Abs 1 Z 1 (idF vor FamRÄG 2009)

AußStrG § 17

Wenn der Unterhaltsschuldner nach Schaffung des Titels in seinen Heimatstaat mit einem deutlich niedrigeren Einkommensniveau (hier: Bosnien und Herzegowina) zurückgekehrt ist, bestehen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG idF vor FamRÄG 2009 gegen das Fortbestehen der titulierten Unterhaltspflicht. Keine begründeten Bedenken liegen jedoch dann

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