UVG § 3 Z 2
Die Gewährung von Titelvorschüssen setzt gem § 3 Z 2 UVG die Glaubhaftmachung der Einleitung geeigneter Exekutionsmaßnahmen voraus. Wenn der Unterhaltsschuldner im Ausland lebt und die Exekution im Ausland geführt werden muss, reicht auch die Bescheinigung der Antragstellung nach dem New Yorker Unterhaltsübereinkommen (BGBl 1969/316) oder dem AuslandsunterhaltsG.