UVG § 7 Abs 1 Z 1 (idF vor FamRÄG 2009)
AußStrG § 17
Wenn der Unterhaltsschuldner nach Schaffung des Titels in seinen Heimatstaat mit einem deutlich niedrigeren Einkommensniveau (hier: Bosnien und Herzegowina) zurückgekehrt ist, bestehen regelmäßig begründete Bedenken iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG idF vor FamRÄG 2009 gegen das Fortbestehen der titulierten Unterhaltspflicht. Keine begründeten Bedenken liegen jedoch dann