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Huber, Anm zu ZVR 2011/224.

LiteraturübersichtSchadenersatzZak 2011/833Zak 2011, 440 Heft 22 v. 13.12.2011

Zu OLG Wien 13 R 109/10k: An die Aufklärungspflichten eines Piercingstudios über die mit dem Eingriff verbundenen Risiken (etwa über das Infektionsrisiko) sind ebenso strenge Anforderungen zu stellen wie bei einem Arzt.

Der Autor bespricht die Entscheidung zustimmend und weist darauf hin, dass sich das Piercingstudio durch die Verwendung eines (nicht ausreichenden) Musterformulars der Wirtschaftskammer für die Zustimmungserklärung der Kundin nicht entlasten konnte.

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