Der Autor kritisiert die Auffassung Krejcis (Gilt das Quota-litis-Verbot auch für Prozessfinanzierungsverträge? ÖJZ 2011, 341; dazu Zak 2011/296, 160), das Verbot von Streitanteilsvergütungen nach § 879 Abs 2 Z 2 ABGB gelte auch für Prozessfinanzierungsunternehmen. Seiner Ansicht nach kann ein Prozessfinanzierer nach den Maßstäben der bisher ergangenen Judikatur von vornherein nicht als "Rechtsfreund" im Sinn dieser Bestimmung qualifiziert werden. Zudem sei bei der Interpretation der Verbotsnorm zu berücksichtigen, dass die Prozessfinanzierung der Verwirklichung des verfassungsrechtlich garantierten Justizgewährungsanspruchs und - wie im Fall der durch einen Prozessfinanzierer unterstützten AWD-Sammelklage des VKI - der Herstellung echter prozessualer Waffengleichheit der Geschädigten mit dem Beklagten diene. Die Rsp, die eine verbotene Vereinbarung als absolut nichtig behandelt, hält der Autor für überholt. Der Verbotszweck liege im Schutz des Mandanten des Rechtsfreundes, was lediglich die Annahme einer relativen Nichtigkeit rechtfertige.