ZPO § 125 Abs 3, § 128
AußStrG § 23
Auch wenn die genaue Uhrzeit der Einbringung eines Schriftsatzes bei Verwendung des ERV feststellbar ist, ist die Festlegung des Endes einer richterlichen Frist mit einer bestimmten Stunde eines Tages im Zivilverfahrensrecht weiterhin nicht vorgesehen. Eine auf diese Art bestimmte Frist ist gewahrt, wenn der fristgebundene Schriftsatz bis zum Ablauf des Tages in das ERV-System eingespeist bzw zur Post gegeben wird.