ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1299, 1304
Der Betreiber einer Sommerrodelbahn hat den Betrieb schon bei unmittelbar drohendem Regen einzustellen, wenn die Bremsen der Rodeln bei Nässe keine ausreichende Bremswirkung haben.
Trotz Passierens mehrerer Warnschilder mit der Aufschrift "Achtung! Bei Regen sofort anhalten, aussteigen, zu Fuß ins Tal gehen" setzte der Geschädigte die Rodelfahrt nach Einsetzen des Regens zunächst noch fort. Die Ansicht, dass das darin liegende Mitverschulden gegenüber dem Verschulden des Bahnbetreibers, der die Abfahrt trotz bereits unmittelbar drohender Niederschlagsgefahr noch zuließ, vernachlässigt werden kann, ist vertretbar (Zurückweisung der Revision).