ABGB § 1295 Abs 1, §§ 1304, 1313a, 1315
Das Fehlverhalten der von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Personen (Herstellungsgehilfen) ist dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger nicht iSd § 1313a ABGB zurechenbar. Der Geschädigte hat nur eine nicht ordnungsgemäße Auswahl zu vertreten.