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Hemmung der Unterhaltsverjährung auch durch faktisch nicht ausgeübte Obsorge

RechtsprechungFamilienrechtWolfgang KolmaschZak 2011/813Zak 2011, 432 Heft 22 v. 13.12.2011

ABGB §§ 140, 1480, 1495

Die Verjährung des Unterhaltsanspruchs des Kindes ist gem § 1495 ABGB gehemmt, solange dem unterhaltspflichtigen Elternteil rechtlich (wenn auch nur teilweise oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil) die Obsorge zukommt. Ob die Obsorge faktisch ausgeübt wird, ist für die Verjährungshemmung unerheblich.

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