ABGB §§ 140, 1480, 1495
Die Verjährung des Unterhaltsanspruchs des Kindes ist gem § 1495 ABGB gehemmt, solange dem unterhaltspflichtigen Elternteil rechtlich (wenn auch nur teilweise oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil) die Obsorge zukommt. Ob die Obsorge faktisch ausgeübt wird, ist für die Verjährungshemmung unerheblich.