Nach einer Analyse der Rechtslage gelangt die Autorin zum Schluss, dass keine Rechtsgrundlage für Weisungen des Gerichts an den Sachwalter in Bezug auf die Personensorge besteht (so auch 3 Ob 81/11z = Zak 2011/467, 252). Das Gericht könne lediglich einen Auftrag zur Berichterstattung gem § 130 AußStrG erteilen oder eine Umbestellung des Sachwalters vornehmen. Hingegen komme dem Gericht gem § 133 Abs 4 AußStrG eine Weisungsbefugnis zu, wenn der Sachwalter die Interessen des Betroffenen bei der Vermögensverwaltung gefährdet.