Vor dem Hintergrund der unklaren Formulierung der Art 31 f Rom II-VO hat der EuGH in der Rs C-412/10 , Homawoo/GMF Assurances klargestellt, dass diese VO nur auf ab dem 11. 1. 2009 eingetretene Schadensereignisse anzuwenden ist. Der Zeitpunkt der Einleitung des Schadenersatzprozesses oder der Bestimmung des anwendbaren Rechts durch das Gericht habe für den zeitlichen Anwendungsbereich keine Bedeutung. Der EuGH folgte damit den Schlussanträgen des Generalanwalts (Zak 2011/606, 322).