Die in § 62 KFG vorgesehene Haftung des Verbandes der Versicherungsunternehmen Österreichs für Kfz und Anhänger mit ausländischem Kennzeichen bei Unfällen im Inland besteht nach 7 Ob 48/11a nur gegenüber dem Unfallopfer. Versicherungsunternehmen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit könnten auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche des Geschädigten gegen den Unfallverursacher oder dessen Versicherung nicht gegenüber dem Verband geltend machen.