Die Preisgabe des Eigentumsrechts (Dereliktion) ist nach Auffassung des LG Feldkirch (2 R 233/11x) auch im Fall einer bebauten Liegenschaft oder eines Superädifikats möglich. Der Eigentumserwerb durch Okkupation nach vorangegangener Preisgabe erfolge bei Superädifikaten durch entsprechende Urkundenhinterlegung. Die Zueignung unterliege grundsätzlich der Grunderwerbsteuerpflicht gem § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG, weshalb dem Grundbuchgericht eine Unbedenklichkeitsbescheinigung oder eine Erklärung über die Selbstberechnung der Steuer vorzulegen sei. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde mangels höchstgerichtlicher Rsp zur Zulässigkeit der Dereliktion und Okkupation von Superädifikaten zugelassen.