Nicht nur der Anspruch des Sachwalters auf eine Entschädigung oder ein Entgelt, sondern auch sein Anspruch auf Ersatz notwendiger Barauslagen hängt gem § 276 Abs 4 ABGB davon ab, dass die Befriedigung der Lebensbedürfnisse des Betroffenen dadurch nicht gefährdet wird. In der Rs G 38/11 ua befasste sich der VfGH mit zwei Gesetzesprüfungsanträgen des LG St. Pölten zu dieser Regelung, denen Fälle zugrunde liegen, in denen Rechtsanwälte, die gem § 274 Abs 2 ABGB grundsätzlich zur Übernahme von Sachwalterschaften verpflichtet sind, als Sachwalter mangels Leistungsfähigkeit des Betroffenen nicht einmal den Ersatz getätigter Barauslagen erhalten würden.