In der Rs B 518/11 vertrat der VfGH die Ansicht, dass ein Doppelname bei eingetragenen Partnern in verfassungskonformer Interpretation des NÄG wie bei Ehegatten unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen zu bilden und zu führen ist.
In der Rs B 518/11 vertrat der VfGH die Ansicht, dass ein Doppelname bei eingetragenen Partnern in verfassungskonformer Interpretation des NÄG wie bei Ehegatten unter Setzung eines Bindestrichs zwischen den beiden Namen zu bilden und zu führen ist.