Nach Darstellung der Autorin häufen sich in der Gerichtspraxis Fälle der Wegweisung Jugendlicher nach gewalttätigen Übergriffen gegen Eltern oder Geschwister. Der Beitrag geht auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ein, die im Verfahren auf Erlassung einer Gewaltschutzverfügung nach § 382b EO gegen einen mündigen Minderjährigen bestehen. Im Provisorialverfahren sei der Jugendliche nicht gem § 2 ZPO prozessual handlungsfähig, weshalb die Zustellung der einstweiligen Verfügung an ihn selbst unwirksam wäre. Wenn der obsorgeberechtigte Elternteil den Antrag auf Wegweisung gestellt hat, sei zur Vertretung des Jugendlichen ein Kollisionskurator zu bestellen. Aber auch wenn der Antrag von einem Dritten (etwa dem Stiefelternteil) stammt, bestehe beim Obsorgeberechtigten idR die Möglichkeit eines Interessenkonflikts, der die Bestellung eines Kollisionskurators erforderlich mache. Eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung müsse für die Vertretungshandlungen im Gewaltschutzverfahren nicht eingeholt werden.