GEG § 6 Abs 1
AußStrG § 45
Der Rekurs gegen eine Zahlungsaufforderung des Kostenbeamten ist unzulässig (hier: vom Außerstreitgericht in einem Unterhaltsverfahren bestimmte Sachverständigengebühren). Die Zahlungsaufforderung stellt von vornherein keine rechtskraftfähige Entscheidung dar. Wird der eingeforderte Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, hat der Kostenbeamte gem § 6 Abs 1 GEG einen Zahlungsauftrag zu erlassen, der als Bescheid nur im Verwaltungsweg angefochten werden kann.