ZPO §§ 362, 503
AußStrG § 31 Abs 3, § 66
Trotz Vorlage eines Privatgutachtens, das zu anderen Ergebnissen gelangt, kann sich das Gericht (hier: in einem Verlassenschaftsverfahren) ohne Weiteres dem von ihm als schlüssig und sachlich begründet erachteten Gutachten des Gerichtssachverständigen anschließen. Dabei handelt es sich um einen Akt der im Revisions(rekurs)verfahren nicht überprüfbaren Beweiswürdigung. Ein revisibler rechtlicher Mangel liegt nur dann vor, wenn der gerichtliche Sachverständige bei seinen Schlussfolgerungen gegen zwingende Denkgesetze oder gegen die objektiv überprüfbaren zwingenden Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstoßen hat oder erkennbar ist, dass er erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht gelassen hat.