ABGB §§ 1311, 1315, 1320
Stmk Landes-SicherheitsG: § 3b Abs 3
Das Fehlverhalten eines Gehilfen kann dem Tierhalter nur nach den Kriterien des § 1315 ABGB zugerechnet werden. Deshalb ist eine Haftung des Halters nach § 1320 S 2 ABGB ausgeschlossen, wenn er das Tier einer an sich verlässlichen Person zur Beaufsichtigung anvertraut hat.