WEG § 16 Abs 2
ABGB §§ 523, 914
Jeder Wohnungseigentümer kann gegen die Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts durch einen anderen Wohnungseigentümer mit Eigentumsfreiheitsklage vorgehen, wenn die Änderung trotz Genehmigungsbedürftigkeit iSd § 16 Abs 2 WEG eigenmächtig durchgeführt wurde. Dass die Änderung genehmigungsfähig wäre, schließt den Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch nicht aus.