ABGB §§ 1118, 1438
MRG § 33 Abs 2
Für die Auflösung des Mietvertrags nach § 1118 ABGB wegen eines Mietzinsrückstandes reicht objektiver Verzug aus. Ein Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich.
ABGB §§ 1118, 1438
MRG § 33 Abs 2
Für die Auflösung des Mietvertrags nach § 1118 ABGB wegen eines Mietzinsrückstandes reicht objektiver Verzug aus. Ein Verschulden des Mieters ist nicht erforderlich.