GBG § 89 Abs 2, § 122
AußStrG § 10 Abs 4, § 45
Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz, dass ein Verbesserungsauftrag nicht - jedenfalls nicht gesondert - anfechtbar ist.
GBG § 89 Abs 2, § 122
AußStrG § 10 Abs 4, § 45
Auch im Außerstreitverfahren gilt der Grundsatz, dass ein Verbesserungsauftrag nicht - jedenfalls nicht gesondert - anfechtbar ist.