ABGB §§ 387, 829
In Hinblick auf die Interessen der anderen Miteigentümer, denen gegenüber Pflichten aus dem Gemeinschaftsverhältnis (etwa zur anteiligen Lastentragung) bestehen, ist die Dereliktion eines schlichten Miteigentumsanteils nicht möglich.
OGH 25. 8. 2011, 5 Ob 105/11v