ABGB § 364 Abs 2
Die durch vorhersehbare Entwicklungen begründete Zunahme von Immissionen muss der beeinträchtigte Grundnachbar grundsätzlich hinnehmen. Dass ein in den 1950er-Jahren zunächst provisorisch eingerichteter Fußballplatz im Wohngebiet nach und nach ausgebaut und stärker frequentiert wird und damit auch die Lärmemissionen zunehmen, war vorhersehbar.