In den verbundenen Rs C-509/09 , eDate Advertising und C-161/10 , Martinez/MGN behandelte der EuGH Vorabentscheidungsersuchen zur Frage, nach welchen Kriterien sich der Wahlgerichtsstand für Deliktsklagen nach Art 5 Nr 3 EuGVVO im Fall einer Klage gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf einer Internetseite richtet. Er gelangte zum Ergebnis, dass nur jener Mitgliedstaat, in dem sich der Mittelpunkt der Interessen des Geschädigten (idR sein gewöhnlicher Aufenthalt) befindet, für eine Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens nach Art 5 Nr 3 EuGVVO international zuständig ist. Unter Berufung auf die generelle Zugänglichkeit der Internetseite könne zwar auch in jedem anderen Mitgliedstaat Klage erhoben werden, dies aber jeweils nur für die im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verursachten Schäden. Zu einer weiteren Vorlagefrage führte der EuGH aus, dass das in Art 3 E-Commerce-RL 2000/31/EG geregelte Herkunftslandprinzip nicht in Form einer speziellen Kollisionsregel umgesetzt werden muss. Die Mitgliedstaaten müssten jedoch sicherstellen, dass der Anbieter eines Dienstes des elektronischen Geschäftsverkehrs keinen strengeren Anforderungen unterliegt als nach dem Sachrecht seines Sitzmitgliedstaats.