Der Autor weist darauf hin, dass in Bezug auf Anträge auf Stundung von Geldstrafen, die im Rahmen einer Duldungs- oder Unterlassungsexekution verhängt worden sind, ein negativer Kompetenzkonflikt besteht. Der OGH (3 Ob 5/04p = ZRInfo 2004/157; jüngst 3 Ob 212/10p) verneine die Zulässigkeit des Rechtswegs, während nach der Judikatur des VwGH nur die ordentlichen Gerichte, nicht aber die Justizverwaltungsbehörden einen gerichtlichen Zahlungsauftrag abändern könnten. Er empfiehlt, Stundungsanträge immer gleichzeitig bei der Justizverwaltungsbehörde und beim Exekutionsgericht einzubringen.