Der Beitrag befasst sich insb mit der Fallkonstellation, dass die Ehewohnung im Alleineigentum des verstorbenen Ehegatten oder im schlichten Miteigentum beider Ehegatten stand und im Erbweg eine schlichte Miteigentumsgemeinschaft des überlebenden Ehegatten mit anderen Personen entstanden ist. Nach Auffassung des Autors steht dem überlebenden Ehegatten in diesem Fall aufgrund des Vorausvermächtnisses nach § 758 ABGB das alleinige Benützungsrecht zu. Die Erlassung einer davon abweichenden gerichtlichen Benützungsregelung sei ebenso ausgeschlossen wie eine Teilungsklage der weiteren Miteigentümer (vgl 6 Ob 233/04i = ZRInfo 2005/075).