WEG § 27
EO §§ 210, 216 Abs 1 Z 3
Die Berücksichtigung des Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG bei der Meistbotsverteilung nach Zwangsversteigerung des Mit- und Wohnungseigentumsanteils setzt nicht voraus, dass die Anmerkung der zur Geltendmachung der gesicherten Forderung erhobenen Klage im Grundbuch bereits bewilligt und vollzogen ist. Die Klagsführung und der Antrag auf Klagsanmerkung bei dem Miteigentumsanteil innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der Forderung reicht für die Wirksamkeit des Vorzugspfandrechts aus.