JN § 19 Z 2
Geo: § 53 Abs 3
Abqualifizierungen von Rechtsmeinungen der Parteien sind in Gerichtsurteilen grundsätzlich zu vermeiden.
JN § 19 Z 2
Geo: § 53 Abs 3
Abqualifizierungen von Rechtsmeinungen der Parteien sind in Gerichtsurteilen grundsätzlich zu vermeiden.