ABGB §§ 865, 1478, 1487
ZPO §§ 41, 519
Das von einer geschäftsunfähigen Person abgeschlossene Rechtsgeschäft ist absolut nichtig. Ob der Vertragspartner die Geschäftsunfähigkeit erkennen konnte, ist unerheblich.
ABGB §§ 865, 1478, 1487
ZPO §§ 41, 519
Das von einer geschäftsunfähigen Person abgeschlossene Rechtsgeschäft ist absolut nichtig. Ob der Vertragspartner die Geschäftsunfähigkeit erkennen konnte, ist unerheblich.