MRG § 1 Abs 2 Z 5, § 42 Abs 2
ABGB § 664
Der Vollausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG ist erfüllt, wenn sich im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses im Gebäude nicht mehr als zwei selbstständige Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten befinden, wobei nachträglich durch Ausbau des Dachbodens geschaffene Räume nicht zählen. Der Begriff Dachbodenausbau ist eng zu verstehen. Eine Aufstockung fällt nicht darunter und ist folglich zu berücksichtigen. Während sich ein Dachbodenausbau auf den Innenausbau des vorhandenen Dachraums innerhalb der Kubatur des Gebäudes beschränkt, handelt es sich bei der Aufstockung um die Hinzufügung eines oder mehrerer Stockwerke bzw Vollgeschosse.