Unfälle mit tragischen Folgen bei Großsportereignissen reichen trotz der stetigen Weiterentwicklung der Sicherheitserkenntnisse, -technologien und -vorschriften bis in die jüngste Zeit. In der Sportpraxis kommt es daher häufig vor, dass Veranstalter von Sportereignissen insb durch AGB im Vorhinein ihre Haftung gegenüber Sportlern einzuschränken oder auszuschließen versuchen. Während im deutschen Recht § 276 Abs 3 BGB einen Ausschluss der Haftung für Vorsatz für unwirksam erklärt und nach Art 100 des Schweizerischen OR sogar eine Freizeichnung bei grober Fahrlässigkeit gesetzlich unzulässig ist, findet sich im ABGB keine allgemeine ausdrückliche Bestimmung über die Grenzen eines solchen Haftungsausschlusses. Die Gesetzmäßigkeit von Haftungsfreizeichnungen ist damit am Sittenwidrigkeitskorrektiv des § 879 ABGB bzw den einschlägigen Konsumentenschutzbestimmungen zu prüfen.