Der Autor bezeichnet § 44 Abs 2 ZaDiG (zur Haftung für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, die auf der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments beruhen) als in sich widersprüchliche Norm. Einerseits sei klar festgehalten, dass der Kunde gegenüber dem Zahlungsdienstleister bei leicht fahrlässiger Ermöglichung des Missbrauchs bis zum Betrag von 150 €, bei grobem Verschulden hingegen für den gesamten Schaden haftet. Andererseits führe die Regelung Kriterien für das Ausmaß einer Schadensteilung zwischen Kunden und Dienstleister an, ohne deren Anwendungsbereich zu nennen. Erst großzügige Interpretation unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien führe zum Ergebnis, dass der Kunde bei grober Fahrlässigkeit nicht unbedingt den gesamten Schaden zu tragen hat, sondern eine Schadensteilung möglich ist.