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Würth, Anm zu wobl 2011/120.

LiteraturübersichtMiet- und WohnrechtZak 2011/714Zak 2011, 380 Heft 19 v. 3.11.2011

Zu 2 Ob 169/10g = Zak 2011/475, 255: Auch ein sehr großes Gebäude kann unter den Vollausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG (maximal zwei Mietobjekte) fallen, weil es nur auf die Anzahl der nach der Verkehrsauffassung selbstständig vermietbaren Objekte, nicht hingegen auf die Größe der Objekte oder des Gebäudes ankommt.

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