Zu 2 Ob 169/10g = Zak 2011/475, 255: Auch ein sehr großes Gebäude kann unter den Vollausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG (maximal zwei Mietobjekte) fallen, weil es nur auf die Anzahl der nach der Verkehrsauffassung selbstständig vermietbaren Objekte, nicht hingegen auf die Größe der Objekte oder des Gebäudes ankommt.