Im Gesetzesprüfungsverfahren G 34/10 hat der VfGH ausgesprochen, dass die in § 25 Abs 3 GSpG idF BGBl I 2005/105 vorgesehene Beschränkung der Haftung der Spielbank für Spielverluste auf das Existenzminimum des Spielers mangels sachlicher Rechtfertigung verfassungswidrig war und in am 22. 6. 2011 bei Zivilgerichten anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Das Gesetzesprüfungsverfahren wurde vom OGH in der Rs 2 Ob 252/09m = Zak 2010/339, 197 eingeleitet, zumindest ein weiterer Schadenersatzprozess (6 Ob 229/09h = Zak 2010/375, 218) wurde bis zur Entscheidung des VfGH unterbrochen. In der geltenden Fassung des § 25 Abs 3 GSpG ist die als verfassungswidrig erkannte Haftungsbeschränkung noch enthalten.