In einem vom Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb eingeleiteten Verfahren bestätigte der OGH (4 Ob 74/11b) die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch die Vorinstanzen, mit der einem Aufsperrdienst verboten wurde, mit in Eingangsbereichen von Mehrparteienhäusern angebrachten Aufklebern, die seine Telefonnummer nennen, für seine Dienstleistungen zu werben. Das wiederholte, ohne Zustimmung der Hauseigentümer, Verfügungsberechtigten oder Hausbewohner erfolgte Anbringen der Werbeaufkleber stelle eine aggressive Geschäftspraktik iSd § 1a UWG dar. Aus fehlenden Besitzstörungs- oder Unterlassungsklagen der beeinträchtigten Dritten lasse sich keine rechtserhebliche Duldung dieser Werbemaßnahmen ableiten. Das wettbewerbswidrige Verhalten könne auch nicht mit dem Hinweis gerechtfertigt werden, dass die Mitbewerber ebenso handeln würden.