Der Beitrag behandelt die rechtliche Ausgestaltung, die Höhe und das Schicksal der Sicherheitsleistung, die nach Ansicht des Autors gem § 44 Abs 2 Z 3 EO im Regelfall Voraussetzung für die Aufschiebung einer Räumungsexekution ist. Ua legt der Autor dar, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht von der Sicherheitsleistung befreit und diese den Schaden des betreibenden Gläubigers verschuldensunabhängig deckt. Die Höhe orientiere sich am erzielbaren oder bisher erzielten Bestandzins, wobei weitere Faktoren wie das Ausmaß des Schadensrisikos, der wahrscheinliche Verfahrensausgang und die voraussichtliche Dauer des Aufschubs zu berücksichtigen seien.