EuGVVO: Art 23
Eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung in AGB ist nur dann wirksam, wenn im eigentlichen Vertragstext ausdrücklich auf die AGB hingewiesen wird. Die bloße Übergabe oder Beifügung der AGB reicht nicht aus.
OGH 21. 6. 2011, 1 Ob 98/11k