EO §§ 7, 81 Z 2
Dass der Exekutionstitel (hier: gerichtlicher Vergleich) eine nach der Rechtsordnung verbotene oder nicht erzwingbare Verpflichtung vorsieht, steht der Bewilligung der Exekution nicht entgegen. Die Versagung der Exekutionsbe-
EO §§ 7, 81 Z 2
Dass der Exekutionstitel (hier: gerichtlicher Vergleich) eine nach der Rechtsordnung verbotene oder nicht erzwingbare Verpflichtung vorsieht, steht der Bewilligung der Exekution nicht entgegen. Die Versagung der Exekutionsbe-