ABGB § 922
WEG § 32
Wenn sich der Wohnungskäufer beim Verkäufer über die Höhe der laufenden Wohn- bzw Sanierungsbeiträge an die Gemeinschaft erkundigt hat und dessen Angabe ausdrücklich in den Kaufvertrag aufgenommen wurde, ist von einer vertraglich geschuldeten Eigenschaft auszugehen. Eine tatsächlich deutlich höhere Kostenbelastung begründet einen Mangel, für den der Verkäufer Gewähr zu leisten hat. Ob es sich um einen Sach- oder Rechtsmangel handelt, bleibt offen.