Nach 10 Ob 28/11g = Zak 2011/512, 274 ist eine E-Mail mit einer Gerichtseingabe als PDF-Anhang nicht unbeachtlich, sondern gilt wie eine Faxeingabe mit Einlangen bei Gericht (dh mit der Bereitstellung zum Abruf in der Mailbox) als eingebracht, sofern sie durch Nachreichen des Original-Schriftsatzes mit der Unterschrift verbessert wird. Der Autor übt an dieser Entscheidung Kritik. Fristwahrend wirken könne eine solche Eingabe jedenfalls nur dann, wenn sie vom Richter oder Rechtspfleger, an den sie gerichtet wurde, rechtzeitig an die Einlaufstelle des Gerichts weitergegeben wird.