Nach Ansicht des Autors haftet der Schuldner einer vertraglichen Leistung für ein Versagen der von ihm eingesetzten technischen Hilfsmittel nur dann schadenersatzrechtlich, wenn ihm (etwa in Bezug auf Auswahl, Überwachung und Bedienung) ein Verschulden vorzuwerfen ist. Eine ohne eigenes Verschulden bestehende Haftung, die von Teilen der Lit insb aus einem Analogieschluss zur Erfüllungsgehilfenhaftung abgeleitet wird (zB G. Graf, Rechtsfragen des Telebanking [1997] 62 ff), sei abzulehnen.