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Höllwerth, Das Informationsrecht nach § 178 ABGB, EF-Z 2011, 164.

LiteraturübersichtFamilienrechtZak 2011/637Zak 2011, 340 Heft 17 v. 27.9.2011

Gem § 178 ABGB steht dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil gegen den Obsorgeberechtigten ein Informations- und Äußerungsrecht in Bezug auf wichtige Angelegenheiten des Kindes und - wenn trotz Bereitschaft des Elternteils keine Besuchskontakte stattfinden - auch in Bezug auf minderwichtige, aber über den Bereich des täglichen Lebens hinausgehende Angelegenheiten zu. Der Autor geht anhand der Rsp näher auf diese Regelung ein. Ua weist er darauf hin, dass der Obsorgeberechtigte nach der Judikatur nicht von sich aus tätig werden muss, sondern die Informationen nur auf Anfrage zu erteilen hat. Der Umstand, dass der berechtigte Elternteil eine Information auch durch Ausfragen des Kindes bei Besuchskontakten erlangen könnte, schließe den Informationsanspruch nicht aus. Dieser sei auch nicht an die Geltendmachung oder gar den Nachweis besonderer Gründe oder eines gerechtfertigten Zwecks gebunden. Die zu den wichtigen Angelegenheiten zählende Bekanntgabe des laufenden Schulerfolgs des Kindes umfasse auch die Übermittlung von Halbjahreszeugnissen. Zu den minderwichtigen Angelegenheiten würden etwa Krankheiten gehören, die mit mehr als einer Woche Bettlägerigkeit verbunden sind oder mehrfache ärztliche Interventionen erfordern. Bei beharrlicher Verletzung des Informationsrechts könne das Gericht dem Obsorgeberechtigten gem § 178 Abs 2 ABGB auf Antrag die Bekanntgabe der gewünschten Informationen auftragen. Die Durchsetzung dieses Beschlusses erfolge gem § 110 Abs 2 AußStrG. Im Verfahren komme auch dem Kind Parteistellung zu, wobei die besondere Verfahrensfähigkeit von mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen gem § 104 AußStrG zu beachten sei.

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