IPRG §§ 10, 12, 49
ABGB §§ 26, 867, 1016, 1029
Im Fall eines in Österreich mit einem fremden Staat abgeschlossenen Rechtsgeschäfts ist die Vertretungsbefugnis der Organe des Staats gem § 12 iVm § 10 IPRG nach dem fremden Recht, die Frage, ob eine Anscheinsvollmacht vorlag oder das ohne die erforderliche Zustimmung des kompetenten Staatsorgans abgeschlossene Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt worden ist, hingegen gem § 49 IPRG nach österreichischem Recht zu beurteilen.