EO §§ 35, 42 Abs 1 Z 5, § 381
Ein nach Erhebung der Oppositionsklage (hier: gegen einen Unterhaltstitel) eingebrachter Antrag des Oppositionsklägers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die den Gebrauch des Exekutionstitels untersagen soll, ist abzuweisen. Bereits die Möglichkeit eines Aufschiebungsantrags nach § 42 Abs 1 Z 5 EO als näherer Rechtsbehelf schließt die Erlassung dieser einstweiligen Verfügung aus.