VerG § 8 Abs 1
JN § 42 Abs 1
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis müssen gem § 8 Abs 1 VerG primär vor der Schlichtungseinrichtung ausgetragen werden. Der ordentliche Rechtsweg ist erst nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens bzw nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung zulässig.