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Haftung des Gerichtssachverständigen für unrichtiges Gutachten im Obsorgeverfahren

RechtsprechungSchadenersatzZak 2011/628Zak 2011, 337 Heft 17 v. 27.9.2011

ABGB §§ 176, 1295 Abs 1, § 1299

AHG § 1 Abs 2, § 9 Abs 5

Der gerichtlich bestellte Sachverständige haftet für den durch sein unrichtiges Gutachten schuldhaft verursachten Schaden nach stRsp persönlich und unmittelbar, weil er kein Organ iSd § 1 Abs 2 AHG ist.

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