ABGB §§ 176, 1295 Abs 1, § 1299
AHG § 1 Abs 2, § 9 Abs 5
Der gerichtlich bestellte Sachverständige haftet für den durch sein unrichtiges Gutachten schuldhaft verursachten Schaden nach stRsp persönlich und unmittelbar, weil er kein Organ iSd § 1 Abs 2 AHG ist.